Satzung - SG Isaria Neufahrn 1890 e.V.

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Über uns

Satzung

§ 1

Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

der Verein führt den Namen “Schützengesellschaft ISARIA 1890 Neufahrn e.V.” und hat seinen Sitz in Neufahrn.

Er wurde am 26. Juli 1985 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Freising (VR 377) eingetragen.

Das Geschäftsjahr endet mit dem 30. Juni jeden Kalenderjahres.



§ 2

Zweck und Aufgaben

der Verein hat den Zweck den Schießsport zu pflegen, insbesondere die Jugend für diesen Sport zu begeistern und unter den Mitgliedern gesellschaftlichen Umgang zu fördern.

Der Verein ist gemeinnützig. Er erstrebt keinen Gewinn und verwendet etwaige Überschüsse ausschließlich zu satzungsmäßigen Zwecken. Die Schützengesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabeordnung. Die Schützengesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Er ist politisch und konfessionell neutral. Er ist Mitglied des Bayer. Sportschützenbundes und des Deutschen Schützenbundes.

Aufgabe der Gesellschaft ist die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Ihre Tätigkeit ist darauf gerichtet, die Allgemeinheit durch Ausübung und Pflege des Schießens auf sportlicher Grundlage selbstlos zu fördern. Veranstaltungen schießsportlicher Art dienen in ihrer Gesamtrichtung dazu, diesen gemeinnützigen Zweck zu verwirklichen.



§ 3

Mitgliedschaft

Mitglied kann jede gut beleumdete Person werden.

der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern, ordentlichen Mitgliedern und jugendlichen Mitgliedern.

Personen, die sich in besonderem Masse Verdienste für den Verein erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder. Allgemeine Ehrungen erfolgen auf Vorschlag des 1. bzw. 2. Schützenmeisters.

Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die am 01.01. des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die am 01.01. des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.



§ 4

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder mit einer ununterbrochenen Mitgliedschaft von einem Jahr haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

Alle Mitglieder haben das Recht, der Vorstandschaft und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

Alle Mitglieder haben das Recht die Übungsstätten des Vereins unter Beachtung der Schießordnung und sonstigen Anordnungen zu benutzen.

Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Die Mitglieder sind verpflichtet:

a) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,

b) das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln,

c) den Beitrag rechtzeitig zu entrichten



§ 5

Beginn und Ende der Mitgliedschaft

Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.

Die Mitgliedschaft endet:

a) durch Tod

b) durch Austritt

c) durch Ausschluss

Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen.

Der Ausschluss erfolgt:

a) wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung von 12 Monatsbeiträgen im Rückstand ist,

b) bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins,

c) wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens,

d) wegen groben unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens,

e) aus sonstigen, schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen.

Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.

gegen diesen Beschluss ist eine Berufung statthaft. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschliessungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Die hiernach gefüllte Entscheidung ist endgültig



§ 6

Die Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, im letzten Viertel des Kalenderjahres durch den Vorstand einzuberufen.

Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen einzuladen und zwar durch Bekanntgabe am schwarzen Brett im Vereinshaus und der Ortspresse.

Der 1. Schützenmeister kann auch jederzeit eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn der 3. Teil der stimmberechtigten Mitglieder dieses unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen.

Die Mitgliederversammlungen sind, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder, beschlussfähig.



§ 7

Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

die Wahl des Vorstandes und der weiteren Mitglieder mit Sonderaufgaben.

die Wahl von 2 Kassenprüfern auf die Dauer von 3 Jahren. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu Überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstandes, des Prüfungsberichts der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung.

Ernennung von Ehrenmitgliedern.

Festsetzung der Beitrags- und Standgebühren.

die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.

Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.



§ 8

Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Schützenmeister, bei seiner Verhinderung der 2. Schützenmeister, bei Verhinderung beider ein vom 1. Schützenmeister bestimmter Stellvertreter.

Die Mitgliederversammlungen fassen Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.

Die Beschlussfassung erfolgt durch Zuruf, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.

Die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer erfolgt geheim, wenn mindestens ein Viertel der erschienenen Mitglieder darauf anträgt, sonst durch Zuruf.

Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder ist bei Stimmengleichheit ein zweiter Wahlgang erforderlich.



§ 9

Beurkundung von Beschlüssen: Niederschriften

Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und von dem jeweiligen Leiter der Sitzung zu unterzeichnen.

Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom 1. bzw. 2. Schützenmeister zu unterzeichnen ist.



§ 10

Satzungsänderungen

Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Änderung der Satzung in der Tagesordnung bekanntzugeben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder.



§ 11

Vermögen

Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschliesslich zur Erreichung des Vereinszwecks verwendet.

Niemand darf durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden.



§ 12

Vereinsauflösung

Die Auflösung des Vereins erfolg durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei Dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen.

Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.

Das Restvermögen fällt an die Gemeinde Neufahrn bei Freising, die es unmittelbar und ausschliesslich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet der Ansprüche des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.



§ 13

Gebühren und Beiträge

Die Standgebühren und der Jahresbeitrag werden - je nach Bedarf - von der Mitgliederversammlung festgelegt. Dabei sollen für jugendliche Mitglieder Ermässigungen berücksichtigt werden.

Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres austritt oder ausgeschlossen wird.

Neu eingetretene Mitglieder sind erst dann schießberechtigt, wenn die Aufnahmegebühr vollständig entrichtet ist. Ausnahmen kann der Vorstand gewähren.

Der Vorstand hat das Recht, ausnahmsweise bei Bedürftigkeit die Aufnahmegebühr ganz oder teilweise zu erlassen, sie zu stunden oder Ratenzahlungen zu bewilligen. Das Recht zu den gleichen Maßnahmen steht dem Vorstand unter denselben Voraussetzungen auch bezüglich des Jahresbeitrages zu.

Bis zum 15.01. des Geschäftsjahres haben alle Mitglieder den Jahresbeitrag zu entrichten. Der Beitrag ist eine Bringschuld.

Die aktive Schießbeteiligung kann durch den Vorstand vor Bezahlung des Jahresbeitrages untersagt werden.



§ 14

Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

der Vorstand
die Mitgliederversammlung


§ 15

Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

a) dem 1. Schützenmeister

b) dem 2. Schützenmeister

c) dem Kassier

Erweiterte Vorstandschaft:

a) dem Schriftführer

b) dem 1. Sportleiter

c) dem 1. Jugendsportleiter

d) Beisitzer

e) den Schießwarten

Der 1. Schützenmeister, der 2. Schützenmeister und der 1. Kassier vertritt den Verein gerichtlich und aussergerichtlich im Sinne des §26 BGB, je 2 Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.

Im Innenverhältnis gilt:

Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit nicht mehr als DM 300,00 belasten, ist der 1. Schützenmeister oder der 2. Schützenmeister selbständig befugt. Der Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als DM 300,00 belasten, bedarf es der Zustimmung des Vorstandes.

Der Kassier verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Kassierers.

Der Schießbetrieb untersteht den jeweilig zuständigen Schießwarten.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorstand berufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der 1. Vorsitzende binnen 8 Tagen eine 2. Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen

Diese Satzung wurde bei der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 26.02.1985 im Vereinslokal Hotel Gumberger-Schützenstüberl beschlossen.



gez. Hans Kress ( 1. Schützenmeister)

gez. Alois Milicka ( 2. Schützenmeister)

gez. Rudi Bayer ( 1. Kassier)



Neufahrn , den 26.Februar 1985

 
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